Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzung) ab 01.01.2025


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein am 13. November 2024 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung -

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 535 v. H.

2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 605 v. H.

3. für die Gewerbesteuer 400 v. H

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten ab dem Haushaltsjahr 2025.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lorch am Rhein, den 15.11.2024

Der Magistrat

Ivo Reßler

Bürgermeister