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Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren
Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren
Nach dem Bundesmeldegesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, jährlich die Möglichkeiten des Widerspruchs zu Übermittlungen von Daten amtlich bekannt zu geben. Alle bereits eingetragenen Übermittlungs- und Auskunftssperren werden weiterhin übernommen und bleiben bis zum Widerruf gültig.
Folgende Übermittlungssperren können gemäß § 50 BMG im Melderegister auf Antrag aufgenommen werden:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
Auf Antrag werden Auskunftssperren gem. § 51 (1) BMG eingetragen, sofern eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit, Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen besteht. Wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen möchten, muss das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht und schriftlich begründet werden.
Falls Sie einer oder mehreren Übermittlungen widersprechen wollen, haben Sie die Möglichkeit, dies persönlich während den Öffnungszeiten, oder schriftlich bei der Meldebehörde zu beantragen. Ein Antragsformular zur „Beantragung von Übermittlungssperren“ steht auf unserer Internetseite www.lorch-rhein.de unter Online-Dienste und Formulare zur Verfügung.
Lorch/Rhein, den 11.06.2024
Ivo Reßler
-Bürgermeister-