Aufforderung zur Entfernung von Bordsteinrampen


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch


Überfahrhilfen sind Sicherheitsrisiko und stören Winterdienst sowie Ablauf des Oberflächenwassers!

Bei Ortsbegehungen wurde festgestellt, dass auf vielen Straßen sowohl im Lorcher Stadtgebiet, als auch in den Stadtteilen vermehrt Auffahrrampen von Straßenanliegern vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden. Diese Rampen bestehen aus unterschiedlichen Materialien, dienen als Überfahrhilfen und sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.

Die Auslegung von Rampen im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar. Da die Auffahrrampen die Oberflächenentwässerung der Straße beeinträchtigen und ein Verkehrssicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, sind sie im öffentlichen Straßenraum nicht zulässig. Bei winterlichen Witterungsbedingungen sind sie zudem ein Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.

Aus diesen Gründen kann die Erlaubnis für eine Auslegung der Rampen nicht erteilt werden.

Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, handelt es sich um eine Beschädigung der Straße und somit um eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB).

 

Wir bitten die betroffenen Straßenanlieger, die Bordsteinrampen unverzüglich zu entfernen.

 

Auf Antrag und nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten kann für die Herstellung oder Erweiterung von Grundstückszufahrten eine Bordsteinabsenkung durch die Tiefbauabteilung genehmigt werden.

Die Kosten für eine Bordsteinabsenkung sind durch den Anlieger zu tragen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter unter der Telefonnummer 06726/1819 oder 1816 oder schicken Sie Ihre Anfrage formlos per E-Mail an info@lorch-rhein.de .

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

Lorch, den 22.08.2024

Dr. Alexandra Wagler

Leiterin Bauamt