Dritte Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Lorch/ Rhein


BEKANNTMACHUNG DER STADT LORCH/ RHEIN

Dritte Änderungssatzung zur

Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Lorch/ Rhein

vom 30. November 2018

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366), der   §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch in der Sitzung am 17. September 2024 folgende

Dritte Änderungssatzung zur

Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Lorch/ Rhein

vom 30. November 2018

beschlossen:

Artikel 1:

§ 26   Benutzungsgebühren

  1. Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Gebühr beträgt

je m³

(NETTO)

7% MwSt.

je m³

 (BRUTTO)

5,42

0,38

5,80

 

Artikel 2:

Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Dritte Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Lorch vom 30. November 2018 wird hiermit ausgefertigt.

Lorch/Rhein, den 19.09.2024                                                        DER MAGISTRAT DER

                                                                                                             STADT Lorch/Rhein

                                                                                                                   gez. Ivo Reßler                                    

                                                                                                                (Bürgermeister)