Ab Oktober ist Gehölzschnitt wieder erlaubt


Es klingt nach Amtsdeutsch, ist aber ein wichtiger Beitrag zum Arten- und Naturschutz: Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz regelt die sogenannten „Gehölzschnittzeiten“. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen jedes Jahr vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden.

Das heißt natürlich im Umkehrschluss: ab dem 1. Oktober ist das wieder erlaubt. Das gilt für alle planbaren Maßnahmen, die eine Gehölzbeseitigung beinhalten. Bis zum 28. Februar dürfen Gehölze zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Naturschutzbehörde Rheingau-Taunus-Kreises veröffentlicht diesen Hinweis immer rechtzeitig – so wie jetzt vor Beginn und im Februar vor Ende der Gehölzschnittzeiten.

Außerhalb der Gehölzschnittzeiten von März bis Oktober besteht ein hohes Risiko besonders geschützte Tierarten zu beeinträchtigen. Hierzu zählen beispielsweise alle heimischen Vogel- und Fledermausarten. Es ist verboten die Aufenthalts-, Ruhe-, Fortpflanzungs- und Brutstätten besonders geschützter Arten zu zerstören oder die Tiere selbst zu verletzen oder zu töten. Für streng geschützte Arten gilt zusätzlich ein Störungsverbot.

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gelten immer: in der freien Natur, in bebauten Bereichen, in Wohngebieten und auch während der Gehölzschnittzeiten. Verstöße gegen diese Regelungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Um Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden und um den wild lebenden Tieren den nötigen Schutz zukommen zu lassen, ruft die Naturschutzbehörde alle Verantwortlichen dazu auf, die Gehölzschnittzeit auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei Fragen oder Unklarheiten zum Thema Gehölzentfernung berät die Untere Naturschutzbehörde die Bürgerinnen und Bürger gerne.

Die Untere Naturschutzbehörde ist telefonisch oder per E-Mail erreichbar:

TEL: 06124 / 510-373

E-Mail: naturschutzbehoerde@rheingau-taunus.de