Anmeldung über das Verbrennen (Feuer) von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Verbrennungsanzeige für pflanzliche Abfälle 

    Auszug aus der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 48) 

    - Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Mülldeponie etc.) beseitigt werden.

    - Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch: a. Verrotten, b. Liegenlassen, c. Einbringen in den Boden, d. Kompostieren beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. 

    - Die in Nr. 2 genannten Abfälle dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Verbrennen nur dann in Betracht kommt, wenn der Abfall dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen seiner Beschaffenheit nicht zugeführt werden kann. 

    - Die in Nr. 2 genannten Abfälle dürfen nur in trockenem Zustand (möglichst wenig Rauchentwicklung) und nur bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag, in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, Samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, unter ständiger Aufsicht zuverlässiger Personen verbrannt werden. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Bei aufkommenden starken Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. Wenn innerhalb der umseitigen Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzungen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m anzulegen (z.B. durch Umpflügen oder Fräsen etc.)

    - Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei Leitungsbaumaßnahmen, bei Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks verbrannt werden.

    - Verstöße gegen die vorgenannte Verordnung können mit erheblichen Geldstrafen geahndet werden.