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Befreiung von der Ausweispflicht
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
-
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt Lorch- Antrag auf Ausweispflichtbefreiung
- Ausweis der zu befreienden Person UND der antragstellenden Person
- Bescheinigung vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim, dass die betreffende Person nicht mehr am öffentlichen Leben teilhaben kann
- Nachweise, die den dauernden Aufenthalt in einer Einrichtung belegen
- Ggf. ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes oder die Bestallungsurkunde einer betreuenden Person vorzulegen
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.