Befreiung von der Ausweispflicht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

    1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
    2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
    3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
       
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Lorch

    - Antrag auf Ausweispflichtbefreiung

    - Ausweis der zu befreienden Person UND der antragstellenden Person

    - Bescheinigung vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim, dass die betreffende Person nicht mehr am öffentlichen Leben teilhaben kann

    - Nachweise, die den dauernden Aufenthalt in einer Einrichtung belegen

    - Ggf. ist der Beschluss des Vormundschaftsgerichtes oder die Bestallungsurkunde einer betreuenden Person vorzulegen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende