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Gefährliche Güter: Transport
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften
Spezielle Hinweise für - Stadt LorchLeistungsbeschreibung:
Die Städte und Gemeinden Waldems, Hohenstein, Hünstetten, Idstein, Niedernhausen, Bad Schwalbach, Eltville, Geisenheim, Heidenrod, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim, Schlangenbad und Walluf haben sich zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörenbezirk für die Aufgaben der Gefahrgutüberwachung nach § 9 "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)" zusammengeschlossen. Die Aufgaben werden vom Bürgermeister der Stadt Lorch wahrgenommen.
Tätigkeitsbeschreibung
- Betriebskontrollen gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Fahrzeugkontrollen auf dem Betriebsgelände
- Überwachung von Gefahrguttransporten in Betrieben und Unternehmen
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung (Gebühren- und Ordnungswidrigkeitsbescheide)
- Kontrollen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Beratung und Information (Präventivmaßnahmen)
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Polizei, Kreisordnungsbehörde, Regierungspräsidium)
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)
- Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), im Eisenbahnverkehr (RID), im Seeverkehr (IMDG-Code), auf Binnenwasserstraßen (ADN) und im Luftverkehr (IATA)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – Anlagen A und B
An wen muss ich mich wenden?
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium zuständig.
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.